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Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen

Münster im Januar 2024

Sehr geehrte(r) Tierhalter(in),

nachfolgend möchten wir Sie über die Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen informieren.

Tierhalterwechsel/Umfirmierung:

Bitte beachten Sie, dass die Mitteilung eines Tierhalterwechsels oder einer Umfirmierung über das Onlineportal oder den Meldebogen nicht möglich ist. Verwenden Sie hierfür den entsprechenden Vordruck auf unserer Homepage.

Melde- und Beitragspflicht

1. Meldepflicht und Meldetermine

Jeder Halter von Pferden und Gehegewild ist verpflichtet seinen Tierbestand zum Meldestichtag 01.01. der Tierseuchenkasse zu melden. Wer Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und/oder Bienen hält, hat den Jahreshöchstbesatz der für die Haltung geplant ist zu melden. Die Meldung muss fristgerecht bis zum 31.01. vorliegen. Bitte melden Sie die Zahl aller Tiere, die Sie am Stichtag bzw. als Höchstbesatz halten unabhängig von Geschlecht, Rasse oder Nutzungsart der Tiere.

Die Tierbestandsmeldung für Pferde und Gehegewild muss auch dann erfolgen, wenn am 01.01. keine Tiere vorhanden sind (Nullmeldung).

Eine Nachmeldepflicht besteht für Tierhalter, die Pferde und/oder Gehegewild halten (außer Rinderhalter), wenn sich am Nachmeldestichtag 15.02. der Tierbestand um 10 % oder durch Zugänge aus anderen Betrieben erhöht hat und mehr als 50 Pferde oder 50 Stück Gehegewild gehalten werden. Die Nachmeldung muss bis zum 29.02. vorliegen.

Die Tierzahlen für Rinderhaltung zum 01.01. und 15.02. werden direkt aus der HIT-Datenbank gezogen. Tierhalter die Rinder, Pferde und/oder Gehegewild nach dem 15.02. neu oder zusätzlich erwerben unterliegen lediglich der Meldepflicht.

Folgen einer Nicht- oder Falschmeldung:

Eine nicht oder zu gering gemeldete Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse (Entschädigung für Tierverluste, Beihilfen zu Impfungen, Untersuchungen etc.) entfällt.

2. Beitragsfestsetzung

Grundlage für die Beitragsfestsetzung ist die gemeldete Anzahl von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Bienen sowie die aus der HIT-Datenbank ermittelte Anzahl von Rindern.

Ab April steht der Beitragsbescheid im Onlineportal für Sie zum Download bereit. Sollten Sie beitragspflichtige Tierarten halten, wird der Beitragsbescheid zusätzlich per E-Mail oder Post versendet. Bitte sehen Sie bis dahin von Anfragen zum Stand der Bearbeitung ab.

3. Besondere Hinweise

Tierhalter: Tierhalter im Sinne des Tierseuchenrechts ist diejenige Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, mithin also die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier hat. Die Eigentumsverhältnisse spielen hierbei keine Rolle. Bei gemeinsamen Tierhaltungen ist der vor Ort Verantwortliche der Tierhalter für alle in seiner Obhut und Pflege befindlichen Tiere und damit in der Melde- und Beitragspflicht.

Davon nicht betroffen sind Tiere, die nur vorübergehend auf fremde Weideflächen verbracht werden.

Neu: Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenhalter: Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Tierbewegungen in der HIT-Datenbank fristgerecht innerhalb von 7 Tagen vornehmen.  Die Tierseuchenkasse übermittelt keine Tierzahlen nach HIT!

Halter von Schweinen, Schafen und Ziegen müssen ab 2024 den Jahreshöchstbesatz melden. Eine Nachmeldung zum 15.02. entfällt damit. Sollte sich der Jahreshöchstbesatz unterjährig um mehr als 10 % erhöhen, ist ab einer Haltung von 500 Schweinen, 100 Schafen und/oder 100 Ziegen eine schriftliche Nachmeldung unverzüglich erforderlich.

Pferdehalter: Bei Pferden, die in einem Pensionsstall gehalten werden, ist dessen Betreiber der Tierhalter, der zur Meldung verpflichtet ist. Wenn Pferdeställe verpachtet werden, hat derjenige, der die Anlage gepachtet hat, als Halter der Tiere die Meldung abzugeben.

Geflügelhalter haben den Jahreshöchstbesatz anzugeben (= Anzahl der Tiere, die maximal in der jeweiligen Geflügelart innerhalb des Beitragsjahres gehalten werden sollen, maximal besetzte Stallkapazität).

In Geflügelbeständen mit mehr als 500 Gänsen, 500 Enten, 500 Puten, 1.000 Elterntieren, 1.000 Masthähnchen, 1.000 Legehennen/Junghennen oder 1.000 Küken ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 % der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig.

Brüterei: Sollte es sich bei Ihrem Betrieb um eine gewerbsmäßige Brüterei handeln, kreuzen Sie dies bitte auf dem Meldebogen an.

Bienenhalter haben den Jahreshöchstbesatz anzugeben (= Anzahl der Bienenvölker inkl. Ableger, die maximal im Beitragsjahr gehalten werden sollen). Für Bienenhalter mit mehr als 10 Bienenvölkern, besteht eine Nachmeldepflicht bei Überschreitung des gemeldeten Jahreshöchstbesatzes.

Kamelidenhalter nehmen nur eine Erstanmeldung vor, eine jährliche Tierzahlmeldung ist nicht erforderlich.

4. Rechtsgrundlagen

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG); Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW); Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung (Tierseuchenbekämpfungsverordnung - TSBekVO)  (in der jeweils geltenden Fassung).

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Tierseuchenkasse NRW